Digitalisierung im Mittelstand
E-Rechnungspflicht 2027: Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen
Am 1. Januar 2027 endet für viele Unternehmen die Schonfrist. Wer 2026 mehr als 800.000 Euro umsetzt, muss Rechnungen an Geschäftskunden elektronisch ausstellen. Eine Verschiebung ist nicht in Sicht. Der Überblick über Fristen, Formate, Sonderfälle und Risiken.
Von Jason Kleuster, IT ROOF, Bayreuth · Veröffentlicht am · Rechtsstand: Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können.
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 E-Rechnungen ausstellen.
- Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle Unternehmen im inländischen B2B-Geschäft.
- Zulässig sind nur strukturierte Formate nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Ein PDF ist keine E-Rechnung.
- Nach Ablauf der Übergangsfristen sichert nur eine korrekte E-Rechnung den Vorsteuerabzug des Kunden.
Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?
Die Pflicht zur elektronischen Rechnung wurde mit dem Wachstumschancengesetz vom März 2024 eingeführt. Sie gilt grundsätzlich seit dem 1. Januar 2025. Für die Ausstellung hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 38 Umsatzsteuergesetz (UStG) gestaffelte Übergangsregeln geschaffen.
| Zeitraum der Leistung | Was gilt | Für wen |
|---|---|---|
| 2025 und 2026 | Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – PDF zulässig, wenn die Rechnung bis 31.12.2026 ausgestellt wird | alle Unternehmen |
| 2027 | E-Rechnung Pflicht | Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € |
| 2027 | Papier oder PDF noch zulässig | Gesamtumsatz 2026 bis 800.000 € |
| 2027 | Bestehende EDI-Verfahren ohne EN-16931-Format zulässig, mit Zustimmung des Empfängers | alle Unternehmen |
| ab 2028 | E-Rechnung Pflicht | alle Unternehmen im B2B-Geschäft |
Maßgeblich für die Grenze von 800.000 Euro ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Die Finanzverwaltung ermittelt die Grenze unabhängig davon, ob ein Unternehmen nach Soll- oder Ist-Versteuerung arbeitet.
Wird die Frist noch verschoben?
Nein. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat im Juni 2026 gefordert, die Stufe 2027 auf 2028 zu verschieben. Ein Gesetzgebungsverfahren wurde daraus nicht. Die Bundesregierung hält an den gesetzlichen Fristen fest. Unternehmen sollten mit dem 1. Januar 2027 planen.
Was ist eine E-Rechnung – und was nicht?
Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.
In der Praxis sind zwei Formate relevant:
- XRechnung
- reines XML-Format. Für Menschen ist ein Viewer nötig. Im öffentlichen Auftragswesen bereits Standard.
- ZUGFeRD ab Version 2.0.1
- hybrides Format aus lesbarer PDF-Datei und eingebettetem XML-Datensatz. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die Anforderungen nicht, weil ihnen umsatzsteuerliche Pflichtangaben fehlen.
Eine PDF-Datei per E-Mail, eine eingescannte Papierrechnung oder ein Word-Dokument sind keine E-Rechnungen, sondern „sonstige Rechnungen“. Das Bundesfinanzministerium hat in seinen FAQ vom März 2026 klargestellt: Alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten XML-Teil enthalten sein. Die PDF-Ansicht einer ZUGFeRD-Rechnung ist rechtlich nicht maßgeblich.
Welche Rechnungen sind betroffen?
Die Pflicht gilt für steuerbare Umsätze zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind. Nicht erfasst sind:
- Rechnungen an Privatkunden (B2C)
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
- Fahrausweise
- bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa Heilbehandlungen
- Rechnungen von Kleinunternehmern – sie müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können
Bei grenzüberschreitenden Umsätzen bleibt es vorerst bei den bisherigen Regeln.
Wie werden E-Rechnungen übermittelt und empfangen?
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Übertragungsweg vor. Üblich sind E-Mail, Download über ein Kundenportal, direkte Schnittstellen zwischen Systemen oder das europäische Netzwerk Peppol.
Für den Empfang genügt nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums ein E-Mail-Postfach. Eine eigene Adresse wie rechnung@firma.de ist sinnvoll. Entscheidend ist, was danach passiert: Die E-Rechnung muss lesbar gemacht, geprüft, gebucht und unverändert archiviert werden. Eine Zustimmung des Empfängers ist für E-Rechnungen nicht erforderlich.
Sonderfälle in der Praxis
Dauerschuldverhältnisse
Bei Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen genügt es, für den ersten Abrechnungszeitraum eine E-Rechnung auszustellen und den Vertrag als Anhang beizufügen. Rechnungen, die zu einem früheren Zeitpunkt in zulässiger Form ausgestellt wurden, müssen nicht allein wegen der neuen Pflicht ersetzt werden.
Gutschriften
Rechnet der Leistungsempfänger per Gutschrift ab, kann auch diese als E-Rechnung auszustellen sein. Für die Übergangsregel 2027 zählt dann der Umsatz des Leistungsempfängers, weil er das Dokument ausstellt.
Anzahlungs- und Schlussrechnungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2026 Detailregeln zu Anzahlungs-, Abschlags- und Schlussrechnungen, zur Leistungsbeschreibung, zu Rabatten, Bruttopreisrechnungen und Rechnungskorrekturen veröffentlicht. Bis 31. Dezember 2026 beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn diese Zusatzvorgaben noch fehlen.
Rechnungsberichtigung
Rechnungen für Umsätze vor 2025 und Rechnungen, die unter eine Übergangsregel fallen, müssen nicht durch eine E-Rechnung berichtigt werden.
Die Stolperfalle zum Jahreswechsel
Die Übergangsregel für 2025 und 2026 knüpft an zwei Bedingungen: Die Leistung muss bis 31. Dezember 2026 erbracht sein, und die Rechnung muss bis zu diesem Tag ausgestellt werden. Wer eine Leistung aus Dezember 2026 erst im Januar 2027 abrechnet, kann sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr darauf berufen – unabhängig vom Umsatz. Die Auslegung ist in der Fachliteratur umstritten. Sicher ist, Leistungen aus 2026 noch 2026 abzurechnen oder direkt eine E-Rechnung auszustellen.
Was droht bei Verstößen?
Ein Bußgeld droht allein wegen des falschen Rechnungsformats nach der aktuellen Verwaltungsauffassung nicht. Das wirtschaftliche Risiko liegt beim Kunden: Nach Ablauf der Übergangsfristen ist nur die E-Rechnung eine ordnungsgemäße Rechnung. Ohne sie fehlt die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Geschäftskunden werden deshalb auf korrekte E-Rechnungen bestehen und fehlerhafte Rechnungen zurückweisen.
In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet das Bundesfinanzministerium zudem zwischen Formatfehlern, Verstößen gegen technische Geschäftsregeln und inhaltlichen Fehlern. Das Ministerium betont, wie wichtig eine technische Prüfung (Validierung) jeder E-Rechnung ist.
Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?
Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2025 ausgestellt oder empfangen werden, sind nach dem Bürokratieentlastungsgesetz IV acht Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen ist der strukturierte XML-Datensatz das Original. Er muss unverändert und maschinell auswertbar archiviert werden. Ein Ausdruck oder eine reine PDF-Ablage genügt nicht.
Wie weit ist der Mittelstand?
Die Nutzung wächst, aber langsam. Über die Systeme der Datev wurden im ersten Halbjahr 2026 mehr als 51 Millionen E-Rechnungen verarbeitet, im gesamten Jahr 2025 waren es rund 64 Millionen. Beim Finanzsoftware-Anbieter Candis machen E-Rechnungen nach eigenen Angaben dennoch nur zwölf bis 13 Prozent des Rechnungsvolumens aus. In einer ZDH-Umfrage unter 1.926 Handwerksbetrieben plante knapp die Hälfte der Betriebe ohne E-Rechnung die Einführung erst für das zweite Halbjahr 2027.
Ausblick: Meldesystem ab 2030
Die E-Rechnung ist die technische Grundlage für ein elektronisches Meldesystem gegen Umsatzsteuerbetrug. Mit dem EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) sollen ab Juli 2030 grenzüberschreitende B2B-Umsätze nahezu in Echtzeit gemeldet werden. Deutschland hat sein nationales Meldesystem an diesen Zeitplan gekoppelt. Wer jetzt sauber auf strukturierte Rechnungsdaten umstellt, ist darauf vorbereitet.
Checkliste: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Gesamtumsatz 2026 ermitteln und Stichtag festlegen: 1. Januar 2027 oder 1. Januar 2028.
Rechnungssoftware prüfen: Erzeugt sie XRechnung oder ZUGFeRD im Profil EN 16931 oder höher?
Empfang einrichten: eigenes Postfach, automatisches Auslesen, Prüfung und Weiterleitung an die Buchhaltung.
Archivierung sicherstellen: XML-Original acht Jahre unverändert speichern.
Sonderfälle erfassen: Dauerschuldverhältnisse, Gutschriften, Anzahlungen, Korrekturen.
Leistungen aus 2026 noch 2026 abrechnen.
Kunden und Lieferanten informieren, Empfangsadressen austauschen.
Steuerliche Einzelfragen mit dem Steuerberater klären.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?
Ab dem 1. Januar 2027, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag. Sonst ab dem 1. Januar 2028.
Reicht eine PDF-Rechnung per E-Mail?
Nein. Ein PDF ist eine sonstige Rechnung. Ab 2028 ist sie im inländischen B2B-Geschäft nicht mehr zulässig, für größere Unternehmen schon ab 2027.
Welches ZUGFeRD-Profil brauche ich?
Mindestens ein Profil, das EN 16931 erfüllt. MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht.
Brauche ich Peppol?
Nein. Peppol ist im B2B-Bereich nicht vorgeschrieben. E-Mail ist ein zulässiger Übertragungsweg.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Sie müssen E-Rechnungen aber seit 2025 empfangen können.
Gibt es ein Bußgeld, wenn ich keine E-Rechnung ausstelle?
Allein wegen des Formats nach aktueller Verwaltungsauffassung nicht. Ihr Kunde riskiert aber den Vorsteuerabzug.
Rechtsgrundlagen
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregeln)
- § 14b UStG (Aufbewahrung)
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, 15. Oktober 2025 und 15. Oktober 2026
- FAQ des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnung
